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Artenschutz
Artenschutzbestimmungen für das Markplatzsystem

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz unterliegen besonders und streng geschützte Tiere und Artikel, grundsätzlich einem Besitz- und Vermarktungsverbot.
Welche Tiere dieser Regelung unterliegen entnehmen sie bitte der Seite www.wisia.de. Das Anbieten von Tieren und Artikel welche unter einem nationalen und internationalen Schutzstatus stehen sind nur unter Berücksichtigung der folgenden Punkte und mit den folgenden Formularen zulässig:
  • der Anbieter ist verpflichtet in den Anzeigen anzugeben unter welchem Schutzstatus das Tier steht
  • der Anbieter ist verpflichtet die Herkunft des Tieres in den Anzeigen anzugeben
  • die Art der benötigten / vorhandenen Dokumente, welche beim Besitzerwechsel ausgehändigt werden, ist in den Anzeigen zu beschreiben (z.B. Herkunftsnachweis, Einfuhrbescheinigung mit Einfuhrgenehmigung, etc.)
  • die Kennzeichnungsform ist anzugeben


EU-Artenschutzverordnung vom 1. Juni 1997

Um den Erfordernissen des europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, hat die Europäische Union eine neue Artenschutzverordnung (Verordnung EG 338/97) erlassen. Die Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) sowie weitere europäische Schutzbestimmungen um, und regelt einheitlich für alle EU-Länder die Ein- und Ausfuhr sowie die Vermarktung der betroffenen Tier- und Pflanzenarten. Neben Händlern und wissenschaftlichen Einrichtungen müssen sich auch Terrarianer mit den Bestimmungen befassen und diese beim Erwerb, der Haltung, Zucht und Weitergabe von Reptilien und Amphibien beachten. Aus diesem Grund wird nachfolgend ein kurzer Überblick über die für den privaten Tierhalter wichtigsten Regelungen der EU-Artenschutzverordnung vermittelt. Weitere Details oder Sonderbestimmungen können beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn erfragt werden. Zu berücksichtigen ist ebenfalls die Bundesartenschutzverordnung. Die Schutzkategorien und Anhänge der Verordnung EG 338/97 Je nach Gefährdungsgrad sind die von der Verordnung betroffenen Reptilien- und Amphibienarten in einem von vier Anhängen aufgeführt.

Anhang A
enthält die im Anhang I des WA gelisteten Arten (vom Aussterben bedrohte Arten, deren Bestand durch den Handel beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte) sowie weitere Arten (auch einige WA II-Taxa), die nach Ansicht der Europäischen Union in derartigem Umfang gefragt sind, dass jeglicher Handel deren Überleben gefährden würde. Darüber hinaus sind auch Taxa aufgeführt, deren Aufnahme aus Gründen der Verwechselbarkeit mit vom Aussterben bedrohten Arten notwendig erscheint.

Anhang B
umfasst Arten des WA-Anhangs II (Arten, deren Erhaltungssituationen zumeist noch eine nachhaltige Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulassen) und weitere Arten, die nach Einschätzung der Europäischen Union international in solchen Mengen gehandelt werden, dass a) deren Überleben oder der Fortbestand einzelner Populationen in bestimmten Herkunftsländern gefährdet sein könnte oder b) die ökologische Rolle der Art nachteilig beeinflusst wird. Entsprechend der Regelung in Anhang A sind auch hier weitere Arten aus Gründen der Verwechselbarkeit mit anderen gefährdeten Taxa der Anhänge A oder B aufgeführt. Schließlich enthält Anhang B auch noch solche Arten, bei denen erwiesen ist, dass das Einbringen lebender Exemplare in natürliche Lebensräume der EU-Staaten eine ökologische Gefahr für einheimische Taxa darstellt (z.B. Rana catesbeiana, Trachemys scripta elegans).

Anhang C
beinhaltet alle Arten des WA-Anhangs III (Arten, die von einer der WA-Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA erfassten Taxa, die nicht in den Anhängen A und B der EU-Verordnung genannt sind.

Anhang D
enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine Überwachung rechtfertigt, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der Bestandssituation in den Herkunftsländern und der ermittelten Handelszahlen strengere Schutzmaßnahmen zu entwickeln.

Da vorgesehen ist, dass die Europäische Kommission die Listen für Anhang B, C und D in vergleichsweise kurzer Zeit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen kann, sollten sich Terrarianer im eigenen Interesse vor einer Einfuhr über die jeweils gültige Version der Anhänge informieren.